Artikel 49 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn:

a)
das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder
b)
das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)
Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und
b)
die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird.

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