Artikel 65 VO (EU) 2020/687

Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone:

a)
Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren;
b)
Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren;
c)
die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und
d)
einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.

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