Artikel 65 VO (EU) 2020/687
Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone:
- a)
- Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren;
- b)
- Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren;
- c)
- die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und
- d)
- einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.
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