Artikel 66 VO (EU) 2020/687

Operationelle Expertengruppe

Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt:

a)
Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;
b)
Abgrenzung der infizierten Zone;
c)
Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und
d)
gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans.

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