Artikel 67 VO (EU) 2020/687
Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
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