Artikel 68 VO (EU) 2020/687
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei” erhalten haben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:
- a)
- Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;
- b)
- Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und
- c)
- Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
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