Artikel 64 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

(1) Die zuständige Behörde organisiert in der im Einklang mit Artikel 63 festgelegten infizierten Zone Nekropsieuntersuchungen bei erschossenen oder tot aufgefundenen wild lebenden Tieren gelisteter Arten, erforderlichenfalls einschließlich Beprobung zur Laboruntersuchung.

(2) Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen:

a)
Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern;
b)
Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(1); und
c)
Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).

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