Artikel 61 VO (EU) 2020/687

Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

(1) Die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gilt als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen gemäß den Artikeln 57 und 59 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 60 erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt.

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