Artikel 60 VO (EU) 2020/687

Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

(1) Bei der Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit anderen Tieren als gehaltenen Tieren gelisteter Arten berücksichtigt die zuständige Behörde das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und das Risiko eines anhaltenden Auftretens des Vektors.

(2) Die zuständige Behörde kann einige oder alle Bestimmungen der Artikel 57 und 59 erweitern, wenn die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Präventivtötung zur Anwendung kommt.

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