Artikel 59 VO (EU) 2020/687
Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten
(1) Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.
(2) Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind,
- a)
- dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel II vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und
- b)
- werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von:
- a)
- einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder
- b)
-
einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen.
Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen.
(4) Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt:
- a)
- in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs;
- b)
- vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder
- c)
- bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben.
(5) Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;
- b)
- klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und
- c)
- Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
(6) Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern.
(7) Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und erst nachdem die in Absatz 5 Buchstabe c genannte Laboruntersuchung einen Negativbefund ergeben hat.
(8) Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61:
- a)
- führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und
- b)
- meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten.
(9) Wird der zuständigen Behörde während des in Absatz 8 genannten Zeitraums Meldung über ungewöhnliche Mortalitätsraten oder klinische Anzeichen der entsprechenden Seuche der Kategorie A gemacht, ziehen die amtlichen Tierärzte unverzüglich Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A auszuschließen.
(10) Die zuständige Behörde kann geschlossene Betriebe von einer oder mehreren der in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Bestimmungen ausnehmen, nachdem sie die mit dieser Ausnahme verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
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