Artikel 56 VO (EU) 2020/687

Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

(1) Werden aufgrund der amtlichen Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einem Betrieb innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:

a)
der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;
b)
vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;
c)
amtliche Tierärzte klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.

(2) Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht.

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