Artikel 55 VO (EU) 2020/687

Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn

a)
der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach Abschluss der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist;
b)
den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde; und
c)
eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde.

(2) Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:

a)
die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und
b)
die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.

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