Artikel 57 VO (EU) 2020/687

Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

(1) Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:

i)
wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
ii)
wurden angemessen dokumentiert.

b)
der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen;

(2) Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.

(3) Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt.

(4) Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern:

a)
nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und
b)
die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

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