Artikel 47 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen:

a)
in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder
b)
in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Überwachungszone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat oder in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, in dem inhouse bebrütet wird, nur dann genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden und die Rückverfolgung dieser Eier gewährleistet werden kann.

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