Artikel 46 VO (EU) 2020/687

Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben

(1) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen:

a)
in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Sperrzone stammten, wenn:

i)
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung gestellt wird; und
ii)
die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben; und
iii)
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;

b)
in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern:

a)
sich im Bestimmungsbetrieb oder in einer epidemiologischen Einheit davon keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;
b)
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und
c)
das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt.

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