Artikel 3 VO (EU) 2020/687

Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden

(1) Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)
die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit:

i)
Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und
ii)
Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere;

b)
die klinische Untersuchung Folgendes umfasst:

i)
eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und
ii)
eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere.

(2) Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)
die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit:

i)
Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und
ii)
Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere;

b)
die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in:

i)
Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und
ii)
Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere;

c)
die Proben:

i)
unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benannt wurde;
ii)
im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und
iii)
unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern;

d)
bei gehaltenen Tieren:

i)
ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und
ii)
das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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