Artikel 2 VO (EU) 2020/687

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind.

Ferner bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Transportmittel” ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;
2.
„Eintagsküken” Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;
3.
„Samen” das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;
4.
„Eizellen” die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
5.
„Embryo” das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
6.
„frisches Fleisch” Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;
7.
„Schlachtkörper eines Huftieres” den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres:

nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

nach der Ausweidung;

nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen.

8.
„Nebenprodukte der Schlachtung” frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;
9.
„Fleischerzeugnisse” Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;
10.
„Tierdarmhüllen” Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;
11.
„Kolostrum” das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;
12.
„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;
13.
„sichere Ware” eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche;
14.
„Lieferkette” eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;
15.
„infizierte Zone” eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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