Artikel 8 VO (EU) 2020/687

Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

a)
Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden;
b)
die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(1) vorgeschrieben ist;
c)
Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften;
d)
jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und
e)
gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften.

(2) Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet.

(3) Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht:

a)
das Verzeichnis gemäß Absatz 1;
b)
die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb;
c)
die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt;
d)
die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und
e)
die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden.

(4) Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

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