Artikel 9 VO (EU) 2020/687

Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)
die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;
b)
Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind;
c)
die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11;
d)
unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und
e)
das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation.

(2) In den in der vorläufigen Sperrzone befindlichen Betrieben wendet die zuständige Behörde mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.

(3) Die zuständige Behörde kann die vorläufige Sperrzone bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, an dem das Auftreten der Seuche der Kategorie A in dem Betrieb, bei dem der Verdacht bestand, ausgeschlossen wird oder an dem das Auftreten der genannten Seuche bestätigt und eine Sperrzone gemäß Artikel 21 eingerichtet wird.

(4) Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder die Schlachtung in den vorläufigen Sperrzonen anordnen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.

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