Artikel 10 VO (EU) 2020/687

Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

(1) Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

a)
die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und
b)
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2) Ferner wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Bestimmungen in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht.

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