Artikel 1 VO (EU) 2020/689
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.
(2) In Teil II Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften für die Überwachung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen und der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten neu auftretenden Seuchen festgelegt, und zwar in Bezug auf
- a)
- die Gestaltung der Überwachung, einschließlich der Zieltierpopulation und der Diagnosemethoden;
- b)
- die Bestätigung einer Seuche und die Falldefinition;
- c)
- Überwachungsprogramme in der Union.
(3) In Teil II Kapitel 2 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Landtierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf
- a)
- die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;
- b)
- die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;
- c)
- die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.
(4) In Teil II Kapitel 3 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Seuchen von Wassertieren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf
- a)
- die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;
- b)
- die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;
- c)
- die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.
(5) In Teil II Kapitel 4 dieser Verordnung werden die Vorschriften für den Status „seuchenfrei” im Hinblick auf bestimmte Landtier- und Wassertierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf
- a)
- die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten und Zonen;
- b)
- die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden;
- c)
- die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” ;
- d)
- die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei” .
(6) In Teil III der vorliegenden Verordnung werden Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, und zwar in Bezug auf
- a)
- die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, als seuchenfrei anerkannt sind;
- b)
- die Genehmigung von Tilgungsprogrammen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die über ein genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm gemäß den Rechtsvorschriften verfügen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren.
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