Artikel 1 VO (EU) 2020/689

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

(2) In Teil II Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften für die Überwachung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen und der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten neu auftretenden Seuchen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)
die Gestaltung der Überwachung, einschließlich der Zieltierpopulation und der Diagnosemethoden;
b)
die Bestätigung einer Seuche und die Falldefinition;
c)
Überwachungsprogramme in der Union.

(3) In Teil II Kapitel 2 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Landtierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)
die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;
b)
die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;
c)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(4) In Teil II Kapitel 3 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Seuchen von Wassertieren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)
die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;
b)
die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;
c)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(5) In Teil II Kapitel 4 dieser Verordnung werden die Vorschriften für den Status „seuchenfrei” im Hinblick auf bestimmte Landtier- und Wassertierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)
die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten und Zonen;
b)
die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden;
c)
die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” ;
d)
die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei” .

(6) In Teil III der vorliegenden Verordnung werden Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)
die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, als seuchenfrei anerkannt sind;
b)
die Genehmigung von Tilgungsprogrammen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die über ein genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm gemäß den Rechtsvorschriften verfügen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren.

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