Artikel 2 VO (EU) 2020/689
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1.
- „Seuche der Kategorie E” eine gelistete Seuche, die innerhalb der Union überwacht werden muss, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429;
- 2.
- „Zieltierpopulation” die Population von Tieren gelisteter Arten, definiert nach Arten und gegebenenfalls nach Kategorien, die für die Überwachungstätigkeiten, die Tilgungsprogramme oder den Status „seuchenfrei” einer bestimmten Seuche relevant ist;
- 3.
- „zusätzliche Tierpopulation” eine Population von gehaltenen oder wildlebenden Tieren gelisteter Arten, die optionalen Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, die erforderlich sind, um den Status „seuchenfrei” einer Zieltierpopulation zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;
- 4.
- „Seuche der Kategorie A” eine gelistete Seuche, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429;
- 5.
- „Seuche der Kategorie B” eine gelistete Seuche, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429;
- 6.
- „Seuche der Kategorie C” eine gelistete Seuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betroffene gelistete Seuche gibt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429;
- 7.
- „Rind” ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
- 8.
- „Schaf” ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
- 9.
- „Ziege” ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
- 10.
- „Wanderzirkus” einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
- 11.
- „Dressurnummer” eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden, und die Teil eines Zirkus sein kann;
- 12.
- „Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
- 13.
- „Transportmittel” Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;
- 14.
- „Hund” ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;
- 15.
- „Katze” ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;
- 16.
- „Frettchen” ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;
- 17.
- „saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet” das gesamte Territorium eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben, für das die zuständige Behörde gemäß Artikel 40 Absatz 3 auf der Grundlage eines vektorfreien Zeitraums und des Nachweises, dass die Seuche bei gelisteten Tierarten nicht aufgetreten ist, einen befristeten Status der Freiheit von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) ( „Infektion mit BTV” ) gewährt hat;
- 18.
- „vektorgeschützter Betrieb” einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 von der zuständigen Behörde gewährt wird;
- 19.
- „Bünnschiff” ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;
- 20.
- „Stilllegung” einen Vorgang im Rahmen der Seuchenbekämpfung, bei dem alle Tiere aus Aquakultur, die gelisteten Arten angehören, und nach Möglichkeit auch das Wasser aus einem Betrieb entfernt werden;
- 21.
- „Qualifikationszeitraum” den Zeitraum, der vor der Beantragung des Status „seuchenfrei” durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls vor der elektronischen Veröffentlichung der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a genannten vorläufigen Erklärung verstreichen muss;
- 22.
- „nicht gelistete Art” eine Tierart oder eine Gruppe von Tierarten, die in Bezug auf eine bestimmte Seuche nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind;
- 23.
- „Bestand” sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;
- 24.
- „DIVA-Impfung” (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals, Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) eine Impfung mit Impfstoffen, die in Verbindung mit geeigneten serologischen Diagnosemethoden die Erkennung infizierter Tiere in einer geimpften Population ermöglicht;
- 25.
- „DIVA-geimpfte Tiere” Tiere, die im Rahmen einer DIVA-Impfung geimpft wurden;
- 26.
- „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb” eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
- 27.
- „Samen” das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;
- 28.
- „Eizellen” die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
- 29.
- „Embryo” das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
- 30.
- „vektorfreier Zeitraum” in einem definierten Gebiet den Zeitraum der Inaktivität des Vektors Culicoides, der gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 festgelegt wird;
- 31.
- „Honigbienen” Tiere der Art Apis mellifera;
- 32.
- „Zuchtgeflügel” mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
- 33.
- „stichprobenartige jährliche Überwachung” die Überwachung einer Zieltierpopulation anhand mindestens einer Erhebung, die im Lauf des Jahres durchgeführt wird und bei der die zu untersuchenden Einheiten mittels wahrscheinlichkeitsbasierter Probenahmeverfahren ausgewählt werden.
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