Artikel 3 VO (EU) 2020/689
Gestaltung der Überwachung
(1) Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Landtieren und sonstigen Tieren unter Berücksichtigung
- a)
-
der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage
- i)
- einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;
- ii)
- geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;
- iii)
- einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;
- iv)
- der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;
- v)
- der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;
- b)
-
spezifischer Überwachungsanforderungen
- i)
- in Überwachungsprogrammen in der Union;
- ii)
- im Rahmen obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme;
- iii)
- in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” ;
- iv)
- im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
- v)
- im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe;
- vi)
- bei Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.
(2) Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Wassertieren unter Berücksichtigung
- a)
-
der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage
- i)
- einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;
- ii)
- geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;
- iii)
- einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;
- iv)
- der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;
- v)
- der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;
- vi)
- von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
- b)
-
spezifischer Überwachungsanforderungen
- i)
- im Rahmen des in Anhang VI Teil I Kapitel 1 erläuterten risikobasierten Überwachungsprogramms, bei dem eine Risikoeinstufung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 und 3 vorgesehen sind;
- ii)
- im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6;
- iii)
- in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” ;
- iv)
- zum Nachweis entsprechend den in Anhang VI Teil III Kapitel 1 bis 6 erläuterten Überwachungsprogrammen, dass Betriebe, die nicht an dem in Ziffer ii genannten Tilgungsprogramm teilnehmen bzw. die den in Ziffer iii genannten Status „seuchenfrei” nicht erhalten haben, nicht infiziert sind;
- v)
- bei Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.
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