Artikel 27 VO (EU) 2020/689

Testen und Entfernen von Tieren aus infizierten Betrieben

(1) Nach der Bestätigung einer Seuche ordnet die zuständige Behörde an, dass in infizierten Betrieben innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums folgende Tests durchgeführt werden:

a)
Tests an jenen Tieren, bei denen Tests für notwendig erachtet werden, um die epidemiologische Untersuchung abzuschließen,
b)
Tests zur Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß

i)
Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
ii)
Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;
iii)
Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich EBL;
iv)
Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich IPR/IPV;
v)
Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit ADV;
vi)
Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich BVD sowie

c)
sämtliche weiteren Tests, die sie für notwendig erachtet, um die rasche Erkennung infizierter Tiere sicherzustellen, die zu einer Ausbreitung der Seuche beitragen könnten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b werden keine Tests angeordnet, wenn der Status „seuchenfrei” gemäß folgenden Bestimmungen wiederzuerkannt wird:

i)
Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
ii)
Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit MTBC;
iii)
Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich EBL;
iv)
Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;
v)
Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit ADV;
vi)
Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich BVD.

(3) Die zuständige Behörde ordnet an, dass in infizierten Betrieben alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, und gegebenenfalls alle Tiere, die als Verdachtsfälle anerkannt wurden, innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums geschlachtet werden.

(4) Die Schlachtung der in Absatz 3 genannten Tiere erfolgt unter amtlicher Aufsicht in einem benannten Schlachthof.

(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 3 genannten Tiere nicht geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.

(6) Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Tilgung der Seuche in den infizierten Betrieben erforderlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.