Artikel 26 VO (EU) 2020/689

Verbringung von Tieren in infizierte Betriebe oder aus infizierten Betrieben

(1) Die zuständige Behörde untersagt Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt.

(2) Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)
ordnet sie die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle in dem Betrieb an, soweit dies technisch möglich ist;
b)
schränkt sie die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation innerhalb des Betriebs ein;
c)
schränkt sie die Einstallung von Tieren der Zieltierpopulation in dem Betrieb ein;
d)
schränkt sie die Verbringung der Erzeugnisse von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb und in den infizierten Betrieb ein.

(3) Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie dies für erforderlich hält, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Tiere und Erzeugnisse aus zusätzlichen Tierpopulationen aus, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.