Artikel 25 VO (EU) 2020/689

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1) Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;
b)
Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 21 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben anzuwenden sowie
c)
die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2) Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, muss die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere zusätzlicher Tierpopulationen in Erwägung ziehen.

(3) Über diese Umstände informiert die zuständige Behörde schnellstmöglich

a)
die Unternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen sind, und
b)
die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

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