Artikel 24 VO (EU) 2020/689

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1) Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)
dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben den Status „seuchenfrei” abzuerkennen;
b)
in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 25 bis 31 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Aberkennung des Status „seuchenfrei” auf diejenigen epidemiologischen Einheiten beschränken, in denen ein Fall bestätigt wurde.

(3) Wird die Seuche bei wildlebenden Tieren bestätigt, führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durch. Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)
ordnet sie gemäß den Artikeln 21 bis 25 und Artikel 30 einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Betrieben an, in denen die Zieltierpopulation und zusätzliche Tierpopulationen gehalten werden;
b)
führt sie sonstige proportionale und erforderliche Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Population wildlebender Tiere oder in deren Habitat durch bzw. ordnet diese an.

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