Artikel 23 VO (EU) 2020/689

Ausnahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die zuständige Behörde in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, den Status „seuchenfrei” nicht für den gesamten Betrieb auszusetzen, wenn verschiedene epidemiologische Einheiten gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorhanden sind.

(2) Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert;
b)
im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

(3) Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, sofern die Tiere, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht werden, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt.

(4) Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch, so muss sie

a)
den Status „seuchenfrei” des Bestimmungsbetriebs der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, bis zum Ende der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen aussetzen;
b)
bis zur Beendigung der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen die Verbringung von Tieren aus dem betreffenden Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren Direkttransport zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung genehmigt;
c)
bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC das Verbot gemäß Buchstabe b auch nach Beendigung der Untersuchung aufrechterhalten, bis alle Tiere, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in den Betrieb verbracht wurden, geschlachtet worden sind.

(5) Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

a)
geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und
b)
der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

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