Artikel 22 VO (EU) 2020/689

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1) Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen aus:

a)
auf relevante zusätzliche Tierpopulationen, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
auf alle Betriebe, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist.

(2) Besteht der Verdacht auf die Seuche bei wildlebenden Tieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen auf die Betriebe aus, für die ein Infektionsrisiko besteht.

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