Artikel 21 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1) Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf einen Fall der betreffenden Seuche Untersuchungen durch, leitet eine epidemiologische Untersuchung ein und setzt den Status „seuchenfrei” des Betriebs, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, so lange aus, bis die Untersuchungen und die epidemiologische Untersuchung abgeschlossen sind.

(2) Solange die Ergebnisse der Untersuchungen und der epidemiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, muss die zuständige Behörde

a)
die Verbringung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt;
b)
wenn sie dies zur Eindämmung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche für erforderlich hält,

i)
soweit technisch möglich, die Isolierung der Verdachtsfälle in dem Betrieb anordnen;
ii)
die Einstallung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation in dem Betrieb einschränken;
iii)
die Verbringung von Erzeugnissen der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb oder in den Betrieb einschränken.

(3) Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

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