Artikel 20 VO (EU) 2020/689
Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Gewährung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei”
(1) Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene gewährt, wenn die Unternehmer der Betriebe die Anforderungen in Artikel 18 erfüllen.
(2) Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene ausgesetzt oder aberkannt, wenn die Bedingungen für eine Aussetzung oder Aberkennung erfüllt wurden. Diese Bedingungen sind festgelegt in
- a)
- Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
- b)
- Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;
- c)
- Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich EBL;
- d)
- Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich IPR/IPV;
- e)
- Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit ADV;
- f)
- Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich BVD.
(3) Die zuständige Behörde legt Folgendes fest:
- a)
- die Einzelheiten des Testverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Status „seuchenfrei” ausgesetzt oder aberkannt wird, und
- b)
- den maximalen Zeitraum, für den der Status „seuchenfrei” ausgesetzt werden kann, wenn gegen die in Absatz 2 genannten Bedingungen verstoßen wird.
(4) Die zuständige Behörde kann verschiedenen epidemiologischen Einheiten ein und desselben Betriebs einen jeweils unterschiedlichen Gesundheitsstatus zuweisen, sofern der Unternehmer
- a)
- der zuständigen Behörde die Informationen über die verschiedenen epidemiologischen Einheiten innerhalb des Betriebs zwecks Gewährung eines unterschiedlichen Gesundheitsstatus vor einem Verdacht auf die Seuche oder einer Bestätigung der Seuche gemäß den Artikeln 21 und 24 zur Prüfung vorgelegt hat,
- b)
- ein System eingerichtet hat, zu dem die zuständige Behörde auf Antrag Zugang hat, um die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial zu, aus und zwischen den epidemiologischen Einheiten zu verfolgen, und
- c)
- die epidemiologischen Einheiten durch physische und betriebstechnische Maßnahmen voneinander getrennt und alle von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck geforderten Risikominderungsmaßnahmen getroffen hat.
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