Artikel 19 VO (EU) 2020/689

Ausnahmen in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei” für Betriebe

Abweichend von Artikel 18 und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zieltierpopulationen den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen, kann die zuständige Behörde beschließen, dass die für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht für Unternehmer gelten, die folgende Arten von Betrieben führen:

a)
geschlossene Betriebe;
b)
Betriebe, in denen Tiere nur für Auftriebe gehalten werden;
c)
Betriebe, in denen Tiere nur für Dressurnummern gehalten werden;
d)
Wanderzirkusse.

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