Artikel 18 VO (EU) 2020/689

Verpflichtungen von Unternehmern in Bezug auf Tilgungsprogramme für bestimmte Seuchen

(1) Unternehmer, in deren Betrieben — mit Ausnahme von Schlachthöfen — Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten werden, müssen die folgenden allgemeinen und seuchenspezifischen Anforderungen erfüllen, um den Status „seuchenfrei” für ihre Betriebe zu erhalten und aufrechterhalten zu können:

a)
Allgemeine Anforderungen:

i)
Überwachung der Zieltierpopulationen und zusätzlicher Tierpopulationen im Hinblick auf die betreffende Seuche entsprechend den Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1;
ii)
bei Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulationen: Sicherstellung, dass der Gesundheitsstatus der Betriebe nicht gefährdet wird, wenn Tiere der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen oder deren Erzeugnisse in die Betriebe transportiert oder dort eingestallt werden;
iii)
Impfung von gehaltenen Tieren der Zieltierpopulationen gegen die betreffende Seuche;
iv)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche;
v)
sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Absonderung der Tiere je nach ihrem Gesundheitsstatus durch Maßnahmen zum physischen Schutz und betriebstechnische Maßnahmen;

b)
seuchenspezifische Anforderungen gemäß

i)
Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
ii)
Anhang IV Teil II Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit MTBC;
iii)
Anhang IV Teil III Kapitel 1 bezüglich EBL;
iv)
Anhang IV Teil IV Kapitel 1 bezüglich IBR/IPV;
v)
Anhang IV Teil V Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit ADV;
vi)
Anhang IV Teil VI Kapitel 1 bezüglich BVD.

(2) Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten und geschlachtet werden, müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iv und v erfüllen.

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