Artikel 17 VO (EU) 2020/689

Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

(1) Die zuständige Behörde wendet ein obligatorisches Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)
bei der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder, gehaltene Schafe und gehaltene Ziegen;
b)
bei der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder.

(2) Die zuständige Behörde wendet das optionale Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)
bei EBL auf gehaltene Rinder;
b)
bei IBR/IPV auf gehaltene Rinder;
c)
bei der Infektion mit ADV auf gehaltene Schweine;
d)
bei BVD auf gehaltene Rinder.

(3) Die zuständige Behörde schließt zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffenden Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 oder 2 genannten Tiere darstellen.

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