Artikel 16 VO (EU) 2020/689
Seuchenbekämpfungsstrategie auf der Grundlage des Status „seuchenfrei” auf Betriebsebene
(1) Die zuständige Behörde legt die Seuchenbekämpfungsstrategie eines Tilgungsprogramms im Hinblick auf die in Betrieben gehaltene Zieltierpopulation für folgende Seuchen von Landtieren fest:
- a)
- Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;
- b)
- Infektion mit MTBC;
- c)
- EBL;
- d)
- IBR/IPV;
- e)
- Infektion mit ADV;
- f)
- BVD.
(2) Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsstrategien der Tilgungsprogramme basieren auf
- a)
- der Durchführung seuchenspezifischer Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 31, bis alle relevanten Betriebe den Status „seuchenfrei” erreicht haben;
- b)
- der Gewährung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf alle relevanten Betriebe durch die zuständige Behörde;
- c)
- der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen;
- d)
- der optionalen Durchführung von Impfprogrammen.
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