Artikel 15 VO (EU) 2020/689

Laufzeit

(1) Die zuständige Behörde legt die Laufzeit des Tilgungsprogramms unter Berücksichtigung der Ausgangssituation und der Zwischenziele nach Artikel 14 Absatz 2 fest.

(2) Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt seiner ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

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