Artikel 14 VO (EU) 2020/689

Endgültige Ziele und Zwischenziele

(1) Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm endgültige qualitative und quantitative Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen nach Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei” erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

a)
sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Absatz 1 und
b)
gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in den Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei” enthalten sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.