Artikel 13 VO (EU) 2020/689

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulationen

(1) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)
des erfassten Gebiets und
b)
der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Zieltierpopulationen.

(2) Das Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a, das vom Tilgungsprogramm erfasst wird, umfasst

a)
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder
b)
eine oder mehrere Zonen, vorausgesetzt, dass jede der Zonen einer oder mehreren Verwaltungseinheiten von mindestens 2000 km2 entspricht und mindestens eine der Regionen gemäß der Festlegung in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 einschließt.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Zonen von weniger als 2000 km2 festlegen, vorausgesetzt, dass

a)
die Mindestfläche von 2000 km2 nicht wesentlich unterschritten wird oder
b)
natürliche Hindernisse bestehen, die in Bezug auf das Seuchenprofil relevant sind.

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