Artikel 12 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

(1) Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Landtieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

a)
das Gebiet und die Tierpopulation, auf die sich das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstreckt,
b)
die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 14, und
c)
die seuchenspezifischen Anforderungen nach

i)
den Artikeln 16 bis 31 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD;
ii)
den Artikeln 32 bis 36 bezüglich der Infektion mit dem Tollwut-Virus (im Folgenden „RABV” );
iii)
den Artikeln 37 bis 45 bezüglich der Infektion mit BTV.

(2) Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass die Programmziele verwirklicht werden und die Ergebnisse von Dauer sind.

Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

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