Artikel 11 VO (EU) 2020/689

Erforderliche Informationen bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und der entsprechenden Berichterstattung

(1) Bei der Vorlage eines Überwachungsprogramms in der Union stellt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen bereit:

a)
eine Beschreibung der epidemiologischen Situation der Seuche vor Beginn der Durchführung des Programms und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Seuche;
b)
die Zieltierpopulationen, epidemiologischen Einheiten und Zonen des Programms;
c)
die Organisation der zuständigen Behörde, die Überwachung der Programmdurchführung, die amtlichen Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Programms und die Rolle aller maßgeblichen Unternehmer, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzte, tiergesundheitlichen Laboratorien und sonstigen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;
d)
eine Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird;
e)
Indikatoren zur Messung des Programmfortschrittes;
f)
die eingesetzten Diagnosemethoden, die Anzahl der untersuchten Proben, die Häufigkeit der Probenahmen und die Probenahmemuster;
g)
die Risikofaktoren, die bei der Gestaltung einer risikobasierten gezielten Überwachung zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Berichterstattung zu einem Überwachungsprogramm in der Union nimmt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen in ihren Bericht auf:

a)
eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstaben b sowie d bis f übermittelten Informationen, sowie
b)
die Ergebnisse der Verlaufskontrolle der epidemiologischen Entwicklung der Seuche bei Vorliegen eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten Falls.

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