Artikel 10 VO (EU) 2020/689

Kriterien und Inhalte von Überwachungsprogrammen in der Union

(1) Eine Seuche der Kategorie E unterliegt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 einem Überwachungsprogramm in der Union, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Sie stellt eine besondere Bedrohung für die Tiergesundheit und möglicherweise die menschliche Gesundheit im gesamten Gebiet der Union dar, mit möglichen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft und die Gesamtwirtschaft;
b)
es besteht die Gefahr, dass sich das Seuchenprofil weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier;
c)
infizierte wildlebende Tiere stellen eine besondere Bedrohung für die Einschleppung der Seuche in einen Teil oder in das gesamte Gebiet der Union dar;
d)
es ist unerlässlich, durch Überwachungsmaßnahmen regelmäßig aktualisierte Informationen zur Entwicklung der Zirkulation und zu den spezifischen Merkmalen des Seuchenerregers zu erhalten, die Risiken zu bewerten und die Risikominderungsmaßnahmen entsprechend anzupassen.

(2) Die zuständige Behörde führt im Hinblick auf die betreffende Seuche Überwachungsprogramme in der Union mit den in Anhang II festgelegten Inhalten durch.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.