Artikel 9 VO (EU) 2020/689

Falldefinitionen

(1) Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als Verdachtsfall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)
klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, Post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für diese Seuche sprechen,
b)
die Ergebnisse einer Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Seuche hindeuten oder
c)
ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde.

(2) Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als bestätigten Fall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)
der Seuchenerreger, mit Ausnahme von Impfstämmen, bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde,
b)
spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Seuchenerregers, die nicht infolge einer Impfung aufgetreten sind, in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder
c)
eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das nicht die Folge einer Impfung ist.

(3) Die seuchenspezifischen Definitionen für einen Verdachtsfall und einen bestätigten Fall gelisteter Seuchen sind für Landtiere in Anhang I und für Wassertiere in Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6 Abschnitt 5 Nummer 3 festgelegt.

(4) Liegen keine seuchenspezifischen Definitionen gemäß Absatz 3 vor, gelten zur Definition eines Verdachtsfalls und eines bestätigten Falls einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche die Kriterien der Absätze 1 und 2.

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