Artikel 8 VO (EU) 2020/689
Kriterien für die amtliche Bestätigung gelisteter Seuchen, mit Ausnahme von Seuchen der Kategorie A, und bestimmter neu auftretender Seuchen und anschließende Bestätigung des Ausbruchs
(1) Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf gelistete Seuchen, die nicht zur Kategorie A gehören, oder auf eine neu auftretende Seuche eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser Seuche bestätigen oder ausschließen zu können, wenn
- a)
- der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments ermittelt werden muss oder
- b)
-
die notwendigen Informationen über das Auftreten der Seuche für einen der folgenden Zwecke erfasst werden müssen:
- i)
- das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit,
- ii)
- die Umsetzung von Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen von Tieren oder Erzeugnissen oder
- iii)
- die Erfüllung der Anforderungen eines Überwachungsprogramms der Union.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer der in Absatz 1 genannten Seuchen, wenn sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren gemäß Artikel 9 Absatz 2 als bestätigten Fall dieser Seuchen eingestuft hat.
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