Artikel 7 VO (EU) 2020/689

Beitrag amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Tiergesundheitsüberwachung

(1) Die zuständige Behörde bezieht gegebenenfalls die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Gestaltung der Überwachung nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung mit ein. Diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten umfassen

a)
Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen;
b)
Inspektionen an Grenzkontrollstellen;
c)
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf Märkten und bei Auftrieben;
d)
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten bei der Beförderung lebender Tiere;
e)
Inspektionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und Probenahmen in Betrieben;
f)
alle sonstigen amtlichen Kontrollen, bei denen Betriebe, Tiere oder Proben kontrolliert oder untersucht werden.

(2) Ergibt sich im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ein Verdacht auf eine gelistete Seuche oder eine neu auftretende Seuche, stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle einschlägigen Behörden informiert werden. Dies erfolgt

a)
bei einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche sofort;
b)
bei sonstigen Seuchen unverzüglich.

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