Artikel 30 VO (EU) 2020/689

Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen

(1) Die zuständige Behörde verpflichtet alle Unternehmer infizierter Betriebe und alle Unternehmer, die Tiere aus infizierten Betrieben aufnehmen, zur Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls zur sicheren Beseitigung von

a)
allen Teilen der Betriebe, die nach der Entfernung der bestätigten Fälle und Verdachtsfälle und vor der Wiederbelegung kontaminiert worden sein könnten;
b)
allen Futtermitteln, Materialien, Stoffen, tierhaltungsbezogenen, medizinischen und produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenständen, die möglicherweise kontaminiert worden sind;
c)
sämtlicher Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet wurden;
d)
sämtlichen Transportmitteln, Behältern und Ausrüstungen nach dem Transport von Tieren oder Erzeugnissen aus infizierten Betrieben;
e)
Ladeflächen für Tiere nach jedem Gebrauch.

(2) Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3) Von der zuständigen Behörde wird die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung überwacht und dem Betrieb der Status „seuchenfrei” erst wieder zuerkannt bzw. erneut gewährt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung abgeschlossen sind.

(4) Die zuständige Behörde kann auf der Basis einer Risikobewertung eine Weide als kontaminiert einstufen und ihre Nutzung für gehaltene Tiere mit einem höheren Gesundheitsstatus als dem der Zieltierpopulation oder, falls epidemiologisch relevant, für weitere Tierpopulationen so lange untersagen, bis das Risiko der Persistenz des Seuchenerregers als vernachlässigbar betrachtet werden kann.

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