Artikel 31 VO (EU) 2020/689

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Einstellung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der einschlägigen Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt sind, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

a)
Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren sowie
b)
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.