Artikel 32 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1) Bei der Aufstellung eines Tilgungsprogramms für die Infektion mit RABV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)
Impfung der Tiere der von ihr als relevant erachteten Zieltierpopulation;
b)
Maßnahmen zur Minderung des Kontaktrisikos mit infizierten Tieren;
c)
Risikokontrolle bezüglich einer Ausbreitung und Einschleppung der Seuche in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats.

(2) Bei der Umsetzung des Tilgungsprogramms berücksichtigt die zuständige Behörde, dass das Programm

a)
auf einer Risikobewertung zu basieren hat und gegebenenfalls je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage immer wieder aktualisiert werden muss;
b)
von öffentlichen Informationskampagnen gestützt sein muss, in die alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden;
c)
gegebenenfalls mit einschlägigen Behörden abgestimmt werden muss, die für die öffentliche Gesundheit, für Populationen wildlebender Tiere oder für die Jagd zuständig sind;
d)
nach einem gebietsbezogenen risikobasierten Ansatz dimensioniert werden muss.

(3) Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.