Artikel 33 VO (EU) 2020/689
Zieltierpopulation für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV
(1) Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene und wildlebende Tiere von Arten der Familien Carnivora, Bovidae, Suidae, Equidae, Cervidae und Camelidae.
(2) Die zuständige Behörde richtet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms in erster Linie auf wildlebende Füchse aus, die das Hauptreservoir von RABV darstellen.
(3) Die zuständige Behörde wendet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms auch auf andere Zieltierpopulationen außer wildlebenden Füchsen an, wenn sie der Auffassung ist, dass die entsprechenden Tiere ein erhebliches Risiko darstellen.
(4) Die zuständige Behörde kann wildlebende Tiere von Arten der Ordnung Chiroptera in die gemäß Artikel 4 für die Überwachung relevante Zieltierpopulation aufnehmen.
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