Artikel 34 VO (EU) 2020/689

Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1) Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)
führt Überwachungsmaßnahmen bezüglich der Infektion mit RABV durch mit dem Ziel

i)
einer Früherkennung der Infektion und
ii)
einer Nachverfolgung der Entwicklung der Fallzahlen infizierter Tiere, zu der entsprechend dem risikobasierten Ansatz auch das Sammeln und Testen tot aufgefundener wildlebender Füchse und anderer wildlebender Fleischfresser gehört;

b)
führt bei Verdacht auf eine Infektion mit RABV oder deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 35 und 36 durch;
c)
ergreift gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, um die Ausbreitung von RABV durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde ordnet, wenn sie es für erforderlich hält, Folgendes an:

a)
die Impfung und die Überwachung der Wirksamkeit der Impfung gemäß Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 2 bei wildlebenden Füchsen und gegebenenfalls sonstigen in Artikel 33 Absatz 3 genannten Tieren;
b)
die Identifizierung und Registrierung von Hunden, Katzen und Frettchen;
c)
Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Tiere relevanter Arten entsprechend Artikel 33 Absatz 3, die nicht wie in Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 1 vorgesehen gegen die Infektion mit RABV geimpft sind;
d)
die in Artikel 35 festgelegten Maßnahmen, wenn ein Tier einer gelisteten Art einen Menschen oder ein anderes Tier ohne nachvollziehbaren Grund und entgegen seinem üblichen Verhalten verletzt hat oder wenn es eine unerklärliche Verhaltensänderung gezeigt hat und anschließend innerhalb von zehn Tagen gestorben ist.

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