Artikel 35 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit RABV

Bei einem Verdacht auf die Infektion mit RABV muss die zuständige Behörde

a)
weitere Untersuchungen durchführen, um den Verdacht auf die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können;
b)
einschlägige Verbringungsbeschränkungen oder das Töten von Verdachtsfällen anordnen, um Menschen und Tiere vor dem Risiko einer Infektion zu schützen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen;
c)
sämtliche vertretbaren Risikominderungsmaßnahmen anordnen, um das Risiko einer Übertragung von RABV auf Menschen oder Tiere einzudämmen.

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