Artikel 35 VO (EU) 2020/689
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit RABV
Bei einem Verdacht auf die Infektion mit RABV muss die zuständige Behörde
- a)
- weitere Untersuchungen durchführen, um den Verdacht auf die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können;
- b)
- einschlägige Verbringungsbeschränkungen oder das Töten von Verdachtsfällen anordnen, um Menschen und Tiere vor dem Risiko einer Infektion zu schützen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen;
- c)
- sämtliche vertretbaren Risikominderungsmaßnahmen anordnen, um das Risiko einer Übertragung von RABV auf Menschen oder Tiere einzudämmen.
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