Artikel 36 VO (EU) 2020/689

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit RABV

Bestätigt sich die Infektion mit RABV, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Übertragung der Seuche auf Tiere und Menschen; dazu

a)
führt sie eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der u. a. der beteiligte RABV-Stamm identifiziert wird, um die wahrscheinliche Infektionsquelle und etwaige epidemiologische Zusammenhänge ermitteln zu können;
b)
schließt sie, sofern sie nicht weitere Untersuchungen für erforderlich hält, eine Infektion mit RABV bei Tieren mit einem epidemiologischen Zusammenhang aus, wenn

i)
ein Mindestzeitraum von drei Monaten seit Auftreten des epidemiologischen Zusammenhangs mit dem bestätigten Fall verstrichen ist, und
ii)
keine klinischen Anzeichen an diesen Tieren festgestellt worden sind;

c)
ergreift sie, wenn sie es für erforderlich hält, eine oder mehrere der in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Maßnahmen;
d)
stellt sie sicher, dass die Tierkörper von bestätigten Fällen infizierter wildlebender Tiere im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

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