Artikel 36 VO (EU) 2020/689
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit RABV
Bestätigt sich die Infektion mit RABV, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Übertragung der Seuche auf Tiere und Menschen; dazu
- a)
- führt sie eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der u. a. der beteiligte RABV-Stamm identifiziert wird, um die wahrscheinliche Infektionsquelle und etwaige epidemiologische Zusammenhänge ermitteln zu können;
- b)
-
schließt sie, sofern sie nicht weitere Untersuchungen für erforderlich hält, eine Infektion mit RABV bei Tieren mit einem epidemiologischen Zusammenhang aus, wenn
- i)
- ein Mindestzeitraum von drei Monaten seit Auftreten des epidemiologischen Zusammenhangs mit dem bestätigten Fall verstrichen ist, und
- ii)
- keine klinischen Anzeichen an diesen Tieren festgestellt worden sind;
- c)
- ergreift sie, wenn sie es für erforderlich hält, eine oder mehrere der in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Maßnahmen;
- d)
- stellt sie sicher, dass die Tierkörper von bestätigten Fällen infizierter wildlebender Tiere im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.
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